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Die Mehrwertsteuer - davek na dodano vrenost (abgekürzt DDV)

Im slowenischen Mehrwertsteuerrecht wurden im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt Sloweniens die letzten Anpassungen an die europäischen Vorgaben vorgenommen. Das slowenische Mehrwertsteuerrecht ist im Zakon o davku na dodano vrednost (ZDDV) geregelt. Für Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU sind ab dem 1.5.2004 die Bestimmungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen sowie innergemeinschaftliche Erwerbe zu beachten.

Der allgemeine Mehrwertsteuersatz beträgt 20 %, der ermäßigte Steuersatz beträgt 8,5 %.

Die formalen Voraussetzungen für Rechnungen innerhalb des Unternehmerkreises sind in Artikel 34 Mehrwertsteuergesetz (in der Folge MWStG) geregelt. Aufgrund dieser Bestimmung müssen Rechnungen folgende Rechnungsmerkmale enthalten:

  • Rechnungsdatum
  • Laufende Nummer, die die Identifizierung der Rechnung ermöglicht
  • Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Rechnungsausstellers
  • Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Rechnungsempfängers
  • Firma und Sitz des Rechnungsausstellers und des Leistungsempfängers
  • Art und Menge der gelieferten Waren bzw. der Umfang und die Art der erbrachten sonstigen Leistung
  • Datum der Warenlieferung, der Leistungserbringung und der Fertigstellung bzw. Datum des Erhalts der Anzahlung, soweit dieses bestimmbar ist und dieses anders als das Rechnungsdatum ist
  • Steuerbemessungsgrundlage, entsprechend dieser die Mehrwertsteuer gemäß der einzelnen Steuerstufen abgerechnet wird oder auf die Steuerbefreiungen zur Anwendung kommen, die Preis pro Wareneinheit ohne Mehrwertsteuer sowie sonstige Ermäßigungen und Nachlässe, die nicht im Preis pro Einheit enthalten sind
  • Anzuwendender Mehrwertsteuersatz
  • Mehrwertsteuerbetrag, soweit eine Bestimmung nicht etwas anderes normiert

Die Abrechnung mittels Gutschriften ist möglich, doch bedarf es hierzu einer Vereinbarung zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger.

Anders als in Österreich sind in Slowenien keine Jahreserklärungen vorgesehen.

Jede einzelne unterjährige Mehrwertsteuererklärung hat den Stellenwert einer Jahreserklärung. Der Veranlagungszeitraum hängt vom Umsatz des Vorjahres ab.

Das Mehrwertsteuergesetz sieht auch eine mehrwertsteuerliche Organschaft vor. In die Organschaft können Unternehmen eingebunden werden, die im Sinne der ertragsteuerlichen Vorschriften als verbundene Unternehmen (povezane osebe) gelten (Artikel 38 Abs. 9 MWStG). Die Option in die mehrwertsteuerliche Organschaft ist antragsgebunden. Den schriftlichen Antrag können nur Unternehmen stellen, die ihre Mehrwertsteuererklärungen monatlich abgeben (Artikel 38 Abs. 14 MWStG).

Veranlagungszeitraum

Die Fristen zur Erstellung von Mehrwertsteuererklärungen hängen vom Umsatz des Unternehmens im Vorjahr ab. Die Fristen zur Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen sind

  • der Kalendermonat
  • das Kalendervierteljahr
  • das Kalenderhalbjahr

Die Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Mehrwertsteuererklärungen entsteht, wenn der Vorjahresumsatz höher als SIT 20.000.000,00 war. Bei Umsätzen zwischen SIT 10 Mio. und SIT 20 Mio. ist der Veranlagungszeitraum das Kalendervierteljahr; bei Umsätzen unter SIT 10 Mio. ist das Kalenderhalbjahr der Veranlagungszeitraum.

Bei Aufnahme der Tätigkeit (anlässlich der Eintragung der Gesellschaft ins Register der mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen) erfolgt eine Zuordnung entsprechend der Umsatzerwartungen des Unternehmens.

Die Mehrwertsteuererklärungen sind spätestens bis zum letzten Tag des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Monat beim zuständigen Finanzamt einzureichen (Artikel 38 Abs. 2 MWStG). Die Mehrwertsteuererklärungen sind, unabhängig davon, ob ein Guthaben oder eine Zahlungsverpflichtung besteht, einzureichen.

Auch bei einem halbjährigen Veranlagungszeitraum sind die zusammenfassenden Meldungen quartalsmäßig abzugeben!

Steuerschuld und Fälligkeit

Gemäß Artikel 19 Abs. 1 MWStG entsteht die Steuerschuld prinzipiell im Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung. Soweit die Rechnung bereits vor der Leistungserbringung ausgestellt wird, entsteht die Steuerschuld mit Ausstellung der Rechnung. Durch Artikel 19 Abs. 3 MWStG ist nunmehr eindeutig klargestellt, dass für den Fall der Unterlassung der Rechnungsausstellung die Steuerschuld mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Kalendermonat, Kalendervierteljahr bzw. Kalenderhalbjahr) entsteht.

Hinsichtlich der Fälligkeit normiert Artikel 39 MWStG, dass diese am Ende des auf die Veranlagungsperiode folgenden Monats gegeben ist. Die Fälligkeit ist damit, unabhängig vom Veranlagungszeitraum, immer am Ende des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Monats gegeben.