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Körperschaftssteuergesetz

Dem Körperschaftsteuergesetz (Zakon o davku od dobi_ka pravnih oseb) unterliegen juristische Personen sowie Betriebe gewerblicher Art öffentlicher Gebietskörperschaften. Da in Slowenien auch Personengesellschaften (Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft) juristische Personen sind, unterliegen auch diese dem Körperschaftsteuergesetz.

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 25 %.

Ende April ist im slowenischen Parlament ein neues Körperschaftsteuergesetz beschlossen worden (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 40/2004). Abgesehen von den Bestimmungen, die auf der Umsetzung von EU-Richtlinien basieren, tritt das neue Körperschaftsteuergesetz mit 1.1.2005 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen sind zu beachten.

Mit 1.5.2004 treten die Umsetzungsbestimmungen der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Fusionsrichtlinie und der Lizenzrichtlinie in Kraft. Während durch die Umsetzung der Fusionsrichtlinie nunmehr auch nationale Umgründungen (Einbringungen, Verschmelzungen, Spaltungen) im Wesentlichen steuerfrei ausgeführt werden können, bewirken die Mutter-Tochter- und die Lizenz-Richtlinie eine Ausnahme vom Quellenabzug bei den durch diese Richtlinien erfassten Transaktionen. Bei der Ausschüttung von Dividenden an die österreichische Muttergesellschaft und bei der Zahlung von Zinsen oder Lizenzgebühren wird durch die slowenische Tochtergesellschaft keine Abzugssteuer (Quellensteuer) einbehalten.

Bezüglich des Investitionsfreibetrages ist auf eine Übergangsvorschrift hinzuweisen. Im Jahr 2005 kommt weiterhin ein 20%iger Investitionsfreibetrag, der sich bei Betriebs- und Geschäftsausstattung auf 40 % erhöht, zur Anwendung. Der 10%ige Investitionsfreibetrag gemäß Artikel 49 Körperschaftsteuergesetz kommt somit frühestens ab 2006 uneingeschränkt zur Anwendung.


Wesentliche Änderungen im neuen Körperschaftsteuergesetz (in der Folge KStG):

Zulässigkeit eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres

Definition verbundener Unternehmen

Abgesehen von Familienverhältnissen liegen bei 25%igen Beteiligungen jedenfalls verbundene Unternehmen vor. Bei deren Rechtsbeziehung kommt der Fremdverhaltensgrundsatz (arm´s length principle) zur Anwendung.

Neubewertung

Artikel 17 KStG stellt klar, dass die handelsrechtliche Neubewertung (z.B. zwingende Teilwertabschreibung; Aufwertung auf den Teilweit) handelsrechtlich nicht ergebniswirksam ist.

Beteiligungsertragsbefreiung

Eine nationale Beteiligungsertragsbefreiung kommt nur zum Tragen, wenn eine mindestens 25%ige Beteiligung seit 24 Monaten vorliegt. Die zeitliche Komponente der Voraussetzungen kann durch eine Bankgarantie ersetzt werden.

Debt-Equity-ratio

Artikel 25 Absatz 1 KStG macht die Absetzbarkeit von Zinsen aus Darlehen aus verbundenen Unternehmen davon abhängig, dass der Darlehensbetrag nicht den vierfachen Betrag des Nominalkapitals übersteigt. Die Abzugsfähigkeit ist mit den Zinsen auf den vierfachen Betrag des Nominalkapitals begrenzt.

Mantelkauftatbestand

Artikel 29 Absatz 5 KStG macht den Verlustvortag davon abhängig, dass sich die Eigentümerstruktur um nicht mehr als 25 % ändert. Die Vortragsfähigkeit von steuerlichen Verlusten ist mit 5 Jahren begrenzt.

Gruppenbesteuerung

Die Gruppenbesteuerung wurde insoweit neu geregelt, dass nunmehr eine 100%ige finanzielle Eingliederung und der Abschluss eines Gewinn- und Verlustübernahmevertrages gefordert sind.