Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit
Der Einzelunternehmer erwirbt die Berechtigung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Eintragung in die Evidenz der selbstständigen Einzelunternehmer bei der Steuerbehörde der Republik Slowenien, außer die Ausübung einzelner Tätigkeiten ist aufgrund besonderer Vorschriften noch an andere bzw. zusätzliche Bedingungen geknüpft. Vorgeschrieben ist der Erwerb eines besonderen Verwaltungsbescheides für die Ausübung der Tätigkeit als Einzelunternehmer zB für die Branchen Gastgewerbe, Glücksspiel, Weinerzeugung und Weinumsätze. Eine Genehmigung der Gewerbekammer in Slowenien ist Voraussetzung für die Ausübung einer Transporttätigkeit im Straßenverkehr, eine Genehmigung der Wirtschaftskammer Sloweniens ist erforderlich für die Ausübung der Tätigkeit als Reiseveranstalter usw. Auch in Fällen, in denen gesetzlich keine besonderen Bescheide über die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung einer Tätigkeit (Genehmigungen) eingeholt werden müssen, muss der Einzelunternehmer die gesetzlich für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen; die Erfüllung dieser Voraussetzungen wird durch entsprechende Prüfungsorgane im Rahmen ihrer ordentlichen Tätigkeit überprüft (zB die Handelstätigkeit). Tätigkeiten, für die eine besondere Genehmigung bzw. Lizenz erforderlich ist, sind im Internet unter www.gov.si/mg ersichtlich.
Fachliche Ausbildung
Eine besondere Fachausbildung ist nur für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten in einigen Wirtschaftszweigen speziell vorgeschrieben (zB Handel, Gastgewerbe, Tourismus).
Hier einige wichtige Bedingungen zur Ausübung einer Tätigkeit aus anderen Gesetzen:
- Das Gesetz über den Bau von Objekten bestimmt, dass für ein Bauobjekt, Teilobjekt oder Bauobjekt mit eingebauten, dem Objekt bzw. technologischen Prozess der Tätigkeit des Investors dienenden Leitungen, Anlagen und Einrichtungen, eine Nutzungsgenehmigung erteilt werden muss.
- Das Wohngesetz bestimmt, dass der Mieter die gemietete Wohnung auch zur Ausübung einer genehmigten Tätigkeit nutzen kann, und zwar unter den in Gesetz und Mietvertrag angeführten Bedingungen. Um eine Genehmigung zur Ausübung einer Tätigkeit zu erlangen, muss der Mieter das schriftliche Einverständnis des Wohnungseigentümers, gegebenenfalls der übrigen Eigentümer sowie das Einverständnis der für Wohnangelegenheiten zuständigen Hausverwaltung einholen.
- Das Gewerbegesetz sieht vor, dass für die Ausübung einer gewerblichen (= handwerklichen) oder gewerbe(= handwerks-)ähnlichen Tätigkeit eine Gewerbegenehmigung der Handwerkskammer Sloweniens erforderlich ist. Eine gewerbliche (= handwerkliche) oder gewerbe(= handwerks-)ähnliche Tätigkeit ist eine in der von der Regierung der Republik Slowenien erlassenen Liste A der gewerblichen Tätigkeiten angeführte Erwerbstätigkeit im Sinne des § 5 Gewerbegesetz.
- Das Gesetz über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit enthält Verpflichtungen für den Arbeitgeber: Abgabe einer Sicherheitserklärung, Bestimmen eines Facharbeiters und Betriebsarztes, Beschließen von Brandschutzmaßnahmen, Erste-Hilfe-Maßnahmen und Evakuierungsbestimmungen, Weisungserteilung und Ausbildung zum sicheren Arbeiten, Informieren der Arbeitnehmer über Gefahren und Sicherstellung periodischer Kontrollen des Arbeitsumfeldes.
3. Führung der Geschäftsbücher
Grundsätzlich haben Einzelunternehmer die Geschäftsbücher im System der doppelten Buchführung zu führen und zwar in der Art, wie sie auch für Gesellschaften vorgesehen ist, in bestimmten Fällen können die Bücher aber auch in Form einer einfachen Buchführung geführt werden.
Die gewählte Art der Buchführung muss der Unternehmer bis spätestens 31. Dezember des laufenden Jahres für das kommende Jahr der zuständigen Steuerbehörde bekannt geben. Bei Aufnahme der Tätigkeit während des Jahres muss das gewählte Buchführungssystem spätestens in acht Tagen ab Beginn der Tätigkeit bekannt gegeben werden.
Empfohlen wird, dass der Unternehmer die Führung seiner Geschäftsbücher einem darauf spezialisierten Fachmann überlässt. Das heißt jedoch nicht, dass er nichts über Buchführungsvorschriften wissen muss. Im Gegenteil! Aufgrund von Unkenntnis der Vorschriften begangene Fehler (zB falsche Aussagen beim Ankauf) kann auch ein noch so guter Buchführer nicht korrigieren.
4. Steuern und Beiträge
Der Unternehmer zahlt folgende Steuern und Beiträge:
- Steuer vom Einkommen aus der Tätigkeit (als Unterart der Einkommensteuer),
- Umsatzsteuer (wenn die gesetzlich vorgesehene Umsatzgrenze erreicht wird bzw. aufgrund eines Ersuchens um Aufnahme ins Steuerregister),
- Sozialversicherungsbeiträge,
- sonstige Abgaben.
Gemäß den Bestimmungen des slowenischen Wirtschaftskammergesetzes wird ein Unternehmer mit Anmeldung seiner Tätigkeit zum Mitglied der Wirtschaftskammer Sloweniens. Unternehmer, die eine gewerbliche (= handwerkliche) oder gewerbe(= handwerks-)ähnliche Tätigkeit ausüben, sind gemäß den Bestimmungen des Gewerbegesetzes auch in der slowenischen Handwerkskammer erfasst. Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages im Falle einer Doppelmitgliedschaft ist durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen den beiden Kammern geregelt.
5. Geschäftskonto
Der Unternehmer wickelt seine Geschäfte über ein sogenanntes Transaktionskonto bei einer Geschäftsbank oder Sparkasse mit Genehmigung durch die Banka Slovenije. Die Bank sucht sich der Unternehmer selbst aus, empfehlenswert ist daher, sich vor Vertragsabschluss mehrere Angebote einzuholen.
6. Haftung
Der Unternehmer haftet für Verpflichtungen aus der Geschäftstätigkeit mit seinem gesamten Vermögen, sowohl mit seinem Betriebsvermögen als auch mit seinem Privatvermögen, und zwar persönlich und unmittelbar, da das Einzelunternehmen keine juristische Person darstellt und daher eine Subsidiärhaftung des Unternehmers nicht in Betracht kommt.
7. Beschäftigung
Der Unternehmer kann Dienstverträge mit Arbeitnehmern abschließen. Ein Dienstverhältnis kann nur abgeschlossen werden, wenn sich der Arbeitnehmer um die Arbeitsstelle, die beim Arbeitsamt der Republik Slowenien öffentlich kundgemacht werden muss (Formular PD-1), beworben hat. Der Dienstvertrag muss innerhalb von drei Tagen nach Abschluss der örtlich für das Unternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde vorgelegt werden (das neue Gesetz über Arbeitsverhältnisse, Amtsbl. d. RS 42/02, gültig ab 1.1.2003, sieht für private Arbeitgeber keine Ausnahmen mehr vor. Demnach gelten Arbeitgeber mit bis zu 10 Beschäftigten als „Kleinarbeitgeber“ und das Gesetz billigt ihnen einige vereinfachte Verfahren zu.) Spätestens nach 8 Tagen muss der Arbeitnehmer zur Pensions- und Sozialversicherung bei der zuständigen Stelle der Sozialversicherungsanstalt Sloweniens angemeldet werden (Formular M-1). Das neue Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber auch zur Aushändigung einer Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung an den Arbeitnehmer.
8. Einstellung der Tätigkeit
Die Beendigung seiner Tätigkeit muss der Unternehmer spätestens 15 Tage bevor er seine Tätigkeit einstellt mittels schriftlichem Ersuchen um Löschung aus der Unternehmerevidenz bekannt geben. Hat der Unternehmer die Absicht, die Geschäftstätigkeit aufzugeben, muss er dies gemäß § 76 GWG mindestens drei Monate vor der Mitteilung an die Steuerbehörde auf geeignete Weise kundmachen (Veröffentlichung in öffentlichen Bekanntmachungsblättern, Aushang in den Geschäfts-räumlichkeiten, Verständigung der Gläubiger). Davor jedoch muss der Unternehmer sämtliche Fragen betreffend Gläubiger und Arbeitnehmer einer Klärung zuführen, da im Unterschied zu Wirtschaftsgesellschaften beim Einzelunternehmen kein Liquidationsverfahren durchgeführt wird.
Autor: Rechtsabteilung der Wirtschaftskammer Slowenien, Unternehmervereinigung Sloweniens

