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Vergleich einer Niederlassung mit einer GmbH in Slowenien

  • organisatorische und wirtschaftliche jedoch keine rechtliche Selbständigkeit; keine eigene Rechtspersönlichkeit
  • die Geschäftsleitung (ständiger Vertreter) hat Vertretungsmacht
  • die Vertretungsmacht des ständigen Vertreters von Niederlassungen ist nicht gesondert geregelt, sodass die allgemeinen Regelungen gelten (prinzipiell unbeschränkte Vertretungsmacht, die jedoch durch Eintragung ins Firmenbuch beschränkt werden kann)
  • die Niederlassung schließt Geschäfte (Verträge) im Namen und auf Rechnung des ausländischen Rechtsträgers (der Gesellschaft)
  • Art 564 Gesetz über Wirtschaftsgesellschaften: Die Niederlassung tritt im fremden Namen und auf fremde Rechnung auf. Es ist die Firma und der Sitz der ausländischen Gesellschaft anzuführen; diese schließt das Rechtsgeschäft ab.
  • die ausländische Gesellschaft wird durch die von der Niederlassung abgeschlossenen Geschäfte berechtigt und verpflichtet
  • ais der Sicht der Gläubiger hat ein Abschluss eines Geschäfts mit der Niederlassung die gleichen Rechtsfolgen wie ein Abschluss mit der ausländischen Gesellschaft
  • Gerichtszuständigkeit: Bei Rechtsstreitigkeiten kann auch ein slowenisches Gericht zuständig sein – wenn der Streit in Zusammenhang mit der Niederlassung steht; die Zuständigkeit richtet sich nach dem slowenischen Internationalen Privatrechtsgesetz
  • Art 568 Gesetz über Wirtschaftsgesellschaften: Haftung – für alle Verbindlichkeiten der Niederlassung haftet die ausländische Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen



Tipp: Niederlassungen ausländischer Unternehmen und selbständig Erwerbstätige in Slowenien

Auf Grundlage § 561 Gesetz über Wirtschaftsgesellschaften in Slowenien, können ausländische Unternehmen über Niederlassungen ihre Erwerbstätigkeit in Slowenien ausüben. Ein Einzelunternehmer aus Österreich, der sich als selbständig Erwerbstätiger in Slowenien betätigt, muss zuerst eine Arbeitsgenehmigung in Slowenien beantragen.