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Was ist noch zu beachten

Die Entstehung der Steuerschuld (Art. 19, 20)

Grundsätzlich entsteht die Steuerschuld mit Ausführung der Lieferung bzw. Erbringung der sonstigen Leistungen. Im sloMWStG wird fingiert, dass die Lieferung ausgeführt bzw. die sonstige Leistung erbracht wurde, wenn die Rechnung ausgestellt wurde.

Für den Fall, dass für die erbrachte Leistung keine Rechnung ausgestellt wurde, ist die Mehrwertsteuer spätestens am achten Tag nach erbrachter Leistung (Lieferung bzw. sonstige Leistung) zu berechnen. Ebenso wie in Österreich gibt es auch in Slowenien die Mindest-Ist-Versteuerung von den Anzahlungen.


Der Steuersatz (Art. 24, 25)

Der Normalsteuersatz beträgt 20% , der ermäßigte Steuersatz 8,5%. Der ermäßigte Steuersatz gilt für Nahrungs- und Futtermittel, Lieferungen von Wasser, Arzneimittel, medizinische Geräte, Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks, Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Autorenrechte, Kunstgegenstände, Wohnungsbau, Wohnungssanierung und -erhaltung, Nächtigungen im Hotel- und Beherbergungsgewerbe verrechnet.


.Die Steuerbefreiungen (Art. 26 – 32)

Die echten und unechten Steuerbefreiungen in Slowenien entsprechen weitestgehend den Regelungen der 6. EG-Richtlinie.


Die Rechnungsausstellung (Art. 33 – 35)

Für erbrachte Leistungen und erhaltene Auszahlungen erfolgt folgend:

  • Ort und Datum der Ausstellung sowie fortlaufende Nummer

  • Firma bzw. Name und Sitz bzw. ständiger Wohnsitz sowie Steuernummer des Rechnungsausstellers

  • Firma bzw. Name und Sitz bzw. ständiger Wohnsitz sowie Steuernummer des Leistungsempfängers

  • Datum der Lieferung bzw. der erbrachten sonstigen Leistung

  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung

  • Preis der Ware bzw. der sonstigen Leistung ohne Mehrwertsteuer, entsprechender Steuersatz

  • Wert inklusive der Mehrwertsteuer



.Das Umsatzsteuerverfahren (Art. 36 –39)
Die Steuerschuld ist monatlich zu berechnen. Die Umsatzsteuer ist bis zum Ende des Folgemonates zu entrichten.
In Slowenien ist eine Jahressteuererklärung nicht vorgesehen.

Der Vorsteuerabzug (Art. 40 – 44)
Der Vorsteuerabzug ist ähnlich geregelt wie in Österreich. Es besteht keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug bei der Anschaffung, Miete und dem Betrieb von PKW, Krafträdern, Jachten und Booten. Ausnahmen davon bestehen für Unternehmen, deren Hauptzweck die Anschaffung, Weiterveräußerung bzw. Vermietung dieser Wirtschaftsgüter ist.


Die Rückerstattung der Mehrwertsteuer
Ausländische Unternehmer, die in Slowenien keinen Sitz bzw. Betriebsstätte haben, können für die in Slowenien empfangenen Leistungen die Rückerstattung der an sie verrechneten Umsatzsteuer begehren. Für die Rückerstattung ist das Finanzamt Ljubljana (davčni urad Ljubljana, Dunajska cesta 22, 1000 Ljubljana) zuständig.


Die Aufzeichnungspflichten
Die Aufzeichnungen sind grundsätzlich 10 Jahre (bei Aufzeichnungen, die sich auf Grundstückumsätze beziehen, 20 Jahre) aufzubewahren.