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Nicht abzugsfähige Aufwendungen

Folgende taxativ aufgezählten handelsrechtlichen Aufwendungen werden ertragssteuerlich nicht anerkannt:

∑ Steuern, die der Eigentümer des Steuerpflichtigen als natürliche Person bezahlte,
∑ Geldstrafen,
∑ Verzugszinsen für verspätet geleistete Steuern und Abgaben,
∑ Handelsrechtliche Verlustverrechnung,
∑ Drohverlustrückstellungen,
∑ Pauschale Wertberichtigungen und Forderungswertberichtigungen gegenüber Arbeitnehmern, Eigentümern oder verbundene Personen.

Der Katalog der nicht abzugsfähigen Aufwendungen ist taxativ.
Bei der Verordnung zur Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Wirtschaftliche Rechtfertigung von Aufwendungen; Verbindung mit steuerpflichtigen Erträgen, geschäftliches Erfordernis, private Veranlassung, Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis.

Ist das so wichtig - sollte das nicht gestrichen werden??????