WKO
CONTACT | SITEMAP | SUMMARY | HOME

Freier Dienstleistungsverkehr nach EU-Beitritt Sloweniens

Gemeinsam mit der Freiheit des Kapitalverkehrs, der Freiheit des Personenverkehrs und der Niederlassungsfreiheit zählt der freie Dienstleistungsverkehr seit dem Maastrichter Vertrag zu den Grundsäulen des europäischen Binnenmarktes.
Trotzdem gab es Versuche von EU-Mitgliedsstaaten, den freien Dienstleistungsverkehr zu beschränken, was zu zahlreichen kritischen Stellungnahmen und Berichten die der Europäischen Kommission vorgelegt wurden, führte.

Grundsätzlich gilt seit 1. Mai 2004 der freier Dienstleistungsverkehr auch mit dem neuen EU-Mitgliedsstaat Slowenien, doch es wurden entsprechend den Regelungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit auch einige wichtige Ausnahmen für den Bereich der Dienstleistungserbringung festgelegt.

Österreich und Deutschland haben sich gegenüber den neuen EU-Mitgliedstaaten (Ausnahmen: Malta und Zypern) ausbedungen, ihre Märkte im Bereich der so genannten „grenzüberschreitenden Dienstleistungen“ in einigen sensiblen Bereichen für zunächst zwei Jahre zu schützen. Diese Übergangsregelung kann für weitere drei Jahre und sodann für weitere zwei Jahre verlängert werden.
Die nicht liberalisierten Bereiche orientieren sich an der Europäischen Wirtschaftstätigkeitenklassifikation kurz NACE (Nomenclature générale des activités économique dans les Communautés), die zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 29/2002 geregelt wurde und in Österreich in der Version der ÖNACE gilt. So nennt der Beitrittsvertrag der neuen EU-Mitgliedsaaten mit der EU im Bereich der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen nach Österreich folgende Bereiche gemäß der NACE - Klassifizierung als Ausnahmen vom generell geltenden freien Dienstleistungsverkehr (in Klammern der entsprechende NACE-Code):

Erbringung von gärtnerischen Dienstleistungen (01.41), Be- und Verarbeitung von Natursteinen a.n.g. (26.7), Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen (28.11), Baugewerbe, einschließlich verwandter Wirtschaftszweige (45.1 bis 4), Schutzdienste (74.60), Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln (74.70), Hauskrankenpflege (85.14) und Sozialwesen a.n.g. (85.32).

Diese Bestimmungen des EU-Primärrechtes wurden mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz (BGBl I Nr. 28/2004) im heurigen März in österreichisch-nationales Recht umgegossen. Daher gilt in Österreich seit 1. Mai gegenüber Slowenien folgende Rechtslage: generell sind grenzüberschreitende Dienstleistungen liberalisiert und Unternehmer können im Rahmen der so genannten EU-Entsendebestätigung (§ 18 Abs. 12 bis 16 Ausländerbeschäfti-gungsgesetz) grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen; in den nicht liberalisierten Bereichen bleibt hingegen vorerst alles beim alten (§ 18 Abs. 1 bis 11 Ausländerbeschäftigungsgesetz). Diese im Prinzip sehr klare Regelung setzt natürlich eine konsequente Einhaltung und vor allem Abgrenzung der in der NACE nicht-liberalisierten Bereiche von den liberalisierten Bereichen voraus. Dabei kommt es im Detail allerdings zu zahlreichen Abgrenzungsfragen, die erst aufgrund der Erläuterungen zur NACE größtenteils bereinigt werden können.
In der Unternehmenspraxis stellt sich etwa bei grenzüberschreitenden Montageleistungen die Frage, ob diese dem Baugewerbe zuzuordnen sind und somit nicht liberalisiert sind, oder aber die Montage ein Teil des Produktverarbeitungs-prozesses ist und der entsprechenden Produktkategorie zuzuordnen ist. Dann wäre die Montageleistung in der Regel liberalisiert. Erst aufgrund der Erläuterungen zur NACE wird deutlich, dass der Einbau / die Montage von selbst hergestellten Konstruktionsteilen, Fertigbauteilen und Ausbauelementen nicht dem Baugewerbe zugeordnet wird und somit liberalisiert ist. Die Montage von fremden Produkten wird hingegen konsequenterweise mit dem Baugewerbe verbunden und ist somit nicht liberalisiert. Trotz derartiger Erläuterungen ist es allerdings unbedingt ratsam vor Geschäftsabschluss entsprechende Informationen einzuholen, unter welches Regime die geplante Geschäftstätigkeit fällt.
Vor dem Hintergrund der NACE Erläuterungen scheinen nun in weiten Bereichen
(Ausnahmen beachten!) Möglichkeiten gegeben, die eigenen Produkte grenzüberschreitend erfolgreich anzubieten und den dazugehörigen Einbau/Montageleistung zu erbringen. Dabei gilt es zu beachten, dass mit jeder grenzüberschreitenden Dienstleistung das Einholen der so genannten EU-Entsendebestätigung verbunden ist. Wichtiges Kriterium für die Erteilung dieser Genehmigung durch das AMS ist die Entlohnung des z.B. nach Österreich entsandten Arbeiters entsprechend den österreichischen kollektivvertraglichen Bestimmungen. Zudem muss der entsandte Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Unternehmen stehen bzw. mit diesem einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsvertrag haben und in Slowenien entsprechende Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge leisten. Das AMS prüft dann, ob die zu verrichtende Arbeit zu den liberalisierten oder den nicht-liberalisierten Bereichen zählt.

Autor: Dr. Karl Hren