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Dienstleistungsfreiheit in der Praxis

Muss ein österreichisches Unternehmen wenn es Dienstleistungen in Slowenien erbringt um eine Arbeitsgenehmigung ansuchen?

Grundsätzlich benötigen EU-Bürger und Unternehmen aus dem EU-Raum keine Arbeitsgenehmigung mehr, wenn sie Dienstleistungen in Slowenien erbringen, das heisst, dass auch österreichische Staatsbürger und Unternehmen keine Arbeitsgenehmigung mehr ansuchen müssen, sonder das slowenische Unternehmen beziehungsweise der slowenische Auftraggeber ist verpflichtet, die entsandten Arbeitnehmer aus der EU also auch jene aus den Mitgliedsstaaten die sich für eine Übergangsfrist hinsichtlich des freien Dienstleistungsverkehrs mit Slowenien entschieden haben, beim slowenischen Arbeitsamt (Zavod za zaposlovanje) zu melden.

Welche Formulare und Beilagen müssen dem slowenischen Arbeitsamt im Zuge der Meldung vorgelegt werden?

Seit dem 1.5.2004 muss der slowenische Auftraggeber österreichische Arbeitskräfte beim slowenischen Arbeitsamt melden.

Einzureichen sind:

  • ausgefülltes Formular TUJ/EU-storitve
  • Firmenbuchauszug der österreichischen Firma, welche die Dienstleistung erbringt
  • Kopie der Reisepässe jener Mitarbeiter die zur Leistungserbringung nach Slowenien entsandt werden
  • Liste der Mitarbeiter/Arbeitnehmer die dem Formular TUJ/EU-storitve beigelegt ist

Das Formular TU/EU-storitve gilt auch für Mitarbeiter österreichischer Unternehmen/Konzerne, die für einen bestimmten Zeitrahmen in die slowenische Tochtergesellschaft entsandt werden.


In der Praxis:
Viele österreichische/Kärntner Unternehmen waren und sind bereits über die Grenze tätig. Unklar ist die Frage, was geschieht mit jenen österreichischen Staatsbürgern die Aufträge gewinnen und Kontakte in Slowenien knüpfen, deren Arbeitgeber/Unternehmen (mit denen diese Arbeitskräfte einen aufrechten Dienstvertrag haben) jedoch ihren Sitz in Österreich haben. Für derartige "Tätigkeiten", die ca. 180 Tage im Jahr dauern und auf Basis von gewonnen Aufträgen von der österreichischen Muttergesellschaft in Slowenien durchgeführt werden, ist es laut Erklärung des zuständigen Ministerium notwendig, irgende eine Art von Wirtschaftssubjekt/Rechtspersönlichkeit in Slowenien zu registrieren (gemäß dem Gesetz über Wirtschaftsgesellschaften) über welche dann die Dienstleistungen in Slowenien abgewickelt werden.

Tipp

Auf der Website des slowenischen Arbeitsamtes (Zavod za zaposlovanje Republike Slovenije) www.ess.gov.si unter "iz dejavnosti" finden Sie unter dem Punkt "Obrazci" - Obrazci za prijavo zaposlitev oz. dela delavcev iz EU s prilogami das notwendige Formular ( TUJ EU/storitve ) und das Formular zur Auflistung der entsandten bzw. der in Slowenien tätigen Arbeitnehmer Seznam napotenih delavce za opravljanje storitev s strani firme iz EU (v pdf obliki) im pdf Format zum Downloaden für die Meldung "ausländischer Arbeitskräfte" oder entsandter Arbeitnehmer seitens des slowenischen Auftraggebers oder des slowenischen Arbeitgebers.

Diese Formulare sollten mit den Beilagen (Firmenbuchauszug oder Eintragung des Einzelunternehmers und den Reisepasskopien der Arbeitnehmer) 3 Tage vor Beginn der Leistungserbringung in Slowenien beim zuständigen slowenischen Arbeitsmarkt einlangen.

Auch Selbständige und physische Personen die im Auftrag von slowenischen Unternehmen/auf Basis eines Vertrags Dienstleistungen auf dem Staatsgebiet Sloweniens erbringen, müssen mit dem Formular TUJ EU/storitve beim slowenischen Arbeitsamt gemeldet werden.

Es besteht also keine Genehmigungs- sonder lediglich Meldepflicht.